( EStG § 22, § 23 ) Die planende Tätigkeit von Innenarchitekten und Raumgestalter n unterscheidet sich von der eines Architekten als Ziviltechniker dem Inhalt nach ganz erheblich und ist - in Hinblick darauf, dass von einer künstlerischen Tätigkeit nur gesprochen werden kann, wenn diese nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach, wie z.B. Malerei, Bildhauerei oder Architektur, charakteristisch sind - weder künstlerisch noch stellt sie eine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit dar. VwGH 94/15/0079 v. 12.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)