( AngG § 20 Abs 2 ) Nimmt ein Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter der Bedingung weiter entgegen, dass das Dienstverhältnis fortdauere, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bessern, hat sich der Arbeitgeber „den Endigungszeitpunkt (Kündigungstermin) vertan“.
ASG Wien 8 Cga 123/96g v. 20.11.1997, Berufung erhoben