( BDG § 38 ) Das dienstliche Interesse wird durch negative Berichterstattung in den Medien allein noch nicht so gefährdet, dass damit die Versetzung eines Beamten gerechtfertigt werden könnte.
VwGH 95/12/0084 v. 24.01.1996
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nur dann begründen, wenn entsprechende Tatsachenfeststellungen objektiv getroffen worden sind; andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären. Ein einzelnes Versehen (d.h. ein geringfügiger Irrtum) eines Beamten vermag den Schluss, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben beim betreffenden Bediensteten nicht mehr gegeben ist, nicht zu rechtfertigen.