( AngG § 27 Z 6 ) Außerdienstliche Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber einem Arbeitskollegen in der Personalgarderobe stellen einen Entlassungsgrund dar.
ASG Wien 28 Cga 213/95p v. 18.10.1996, rk.
Gemäß § 27 Z 6 AngG ist ein wichtiger, zur Entlassung berechtigender Grund dann gegeben, wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.