( ZPO § 268 ) Keine Bindung der Zivilgerichte an freisprechende strafgerichtliche Entscheidungen. OGH 7 Ob 2309/96a v. 20.11.1996 mit Anmerkung von Dr. Paul Oberhammer, wonach in dieser Entscheidung klargestellt wird, dass sich die in OGH 1 Ob 612/95 v. 17. 10. 1995 = ARD 4721/39/96 wiederbelebte Bindungswirkung von strafgerichtlichen Entscheidungen für den nachfolgenden Zivilprozess nur auf verurteilende Erkenntnisse bezieht. (ecolex 1997/159, Heft 3)