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AngG § 39

ArbeitsrechtARD 4833/20/97 Heft 4833 v. 22.4.1997

( AngG § 39 ) Ein Dienstzeugnis mit der Formulierung:

„Sie haben in dieser Zeit unter Aufsicht die Ablage und Aufbuchung der jeweiligen Klienten durchgeführt und waren zuletzt in der Lage, diese Arbeiten weitgehend selbständig zu erledigen, so dass die zuständige Sachbearbeiterin (doch) in einem wesentlichen Umfang entlastet worden war“

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