( EStG § 2 Abs 2 ) Der Umstand, dass Bestandverträge jeweils nur eine Mietdauer von einem Jahr beurkundeten, steht in keinem Zusammenhang mit der Zeitspanne, die für die Beurteilung des Erfolges der Vermietungstätigkeit maßgeblich ist, und sagt über einen zu erwartenden wirtschaftlichen Gesamterfolg nichts aus.