(UrlG § 4 Abs 2) Ein Dienstverhinderungsgrund im Sinne des § 4 Abs 2 UrlG ist immer ein berechtigter Rücktrittsgrund. Für eine Rücktrittserklärung vom Urlaub selbst genügt es, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den eingetretenen Krankenstand vorerst binnen zwei Tagen telefonisch und durch Vorlage einer Krankenstandsbestätigung binnen einer Woche - noch vor dem in Aussicht genommenen Urlaubsantritt - bekannt gibt. OGH 9 Ob A 2082/96h v. 12.06.1996.