( MSchG § 10 Abs 2 ) Da eine telefonische Mitteilung allein grundsätzlich noch nicht ausreichend ist (vgl. OGH 9 Ob A 215/90 v. 10. 10. 1990, ARD 4232/24/91) bildet ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft einen Hinderungsgrund, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die betroffene Arbeitnehmerin ihres Kündigungsschutzes verlustig geht. OGH 9 Ob A 2226/96k v. 25.09.1996.