Verordnung des BMAGS; BGBl II 1997/99, ausgegeben am 10. 4. 1997
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,20fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und 4 BUAG.