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EG-Vertrag Art 59

Betriebswichtige GesetzeARD 4831/4/97 Heft 4831 v. 15.4.1997

( EG-Vertrag Art 59 ) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ist die gerichtliche Einziehung fremder Forderungen verboten, wenn die geschäftsmäßige Ausübung dieser Tätigkeit der Anwaltschaft vorbehalten ist. EuGH Rs. C-3/95 v. 12.12.1996, Fall Broede.

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