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WBFG § 53 Abs 4, GGG TP 9 lit b Z 4

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4830/13/97 Heft 4830 v. 11.4.1997

( WBFG § 53 Abs 4, GGG TP 9 lit b Z 4 ) Eine Offene Erwerbsgesellschaft kann nicht als „Bausparer“ von Gerichtsgebühren befreit werden. VwGH 96/16/0207, 0208 v. 03.10.1996. (Beschwerde zurückgewiesen)

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