( ASGG § 46 Abs 1 ) Die Beurteilung des Verschuldensgrad es unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage gewertet werden. OGH 9 Ob A 2155/96v v. 25.09.1996.