(DHG § 2 Abs 2) Darin, dass ein Arbeitnehmer bei Verursachung eines Unfalls mit dem Dienst-Kfz noch minderjährig war und vom Arbeitgeber trotz geringer Fahrpraxis für zahlreiche und umfangreiche Fahrten eingesetzt worden ist, liegt kein Grund für eine Mäßigung der Haftung des Arbeitnehmers, weil es nicht einsichtig ist, warum ein Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr einem jüngeren Führerscheinbesitzer weniger zum Vorwurf gelangen soll als einem älteren Fahrer. ASG Wien 24 Cga 182/94y v. 11.03.1996, Berufung erhoben.