( AVG § 71 ) Die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) kann nicht in anderer Weise beurteilt werden als bei österreichischen Staatsbürgern. Die Unkenntnis der Frist zur Einbringung des Einspruchs durch einen Ausländer führt daher nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung eines verspäteten Einspruchs und rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung. VwGH 96/17/0412, AW 96/17/0323 v. 25.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)