( AVG § 71 ) Hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes, bevor er ihn unterschreibt, kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel (EDV) sowie (besonders) verlässlicher Kanzleikräfte bedient. Unterfertigt ein Rechtsanwalt eine in seiner Kanzlei vorbereitete Reinschrift eines Berufungsschriftsatzes ohne vorhergehende vollständige Kontrolle in der Meinung, dass er sich bezüglich der Bezeichnung jener Behörde, an die das Rechtsmittel gerichtet ist, auf seine Kanzleibediensteten verlassen könne, ist ihm ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. VwGH 96/09/0247 v. 29.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)