( GewO § 82 lit f ) Die verbotswidrige Verwendung des Dienstfahrzeuges durch den Arbeitnehmer für die Fahrt von der Arbeit nach Hause und am Morgen zur Arbeit stellt eine beharrliche Pflichtverletzung dar, wenn sie entgegen vielfach geäußerter Verbote des Arbeitgebers getätigt wird. Ein mehrmaliges verbotswidriges Handeln ist nicht erforderlich, wenn auf Grund mehrerer diesbezüglicher Äußerungen des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von vornherein klar sein muss, dass für die außerdienstliche Verwendung des Dienstfahrzeuges eine ausdrückliche Erlaubnis der Firmenleitung erforderlich ist. ASG Wien 7 Cga 263/93 v. 12.12.1995, rk.