( ASVG § 213a ) Erhöht sich der Integritätsschaden durch eine Verunstaltung nicht auf mindestens 50%, gebührt auch dann keine Integritätsabgeltung, wenn in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedürfnisse ansonsten eine Zulage zur Integritätsabgeltung gebühren würde.
OGH 10 Ob S 2343/96y v. 17.09.1996