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Ausmessung der Integritätsabgeltung

SozialversicherungARD 4827/35/97 Heft 4827 v. 28.3.1997

( ASVG § 213a ) Erhöht sich der Integritätsschaden durch eine Verunstaltung nicht auf mindestens 50%, gebührt auch dann keine Integritätsabgeltung, wenn in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedürfnisse ansonsten eine Zulage zur Integritätsabgeltung gebühren würde.

OGH 10 Ob S 2343/96y v. 17.09.1996

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