( GehG § 23 Abs 2 ) Versorgungsgenüsse (insbesondere der Waisenversorgungsgenuss) haben von ihrem Zweck her vornehmlich Unterhaltscharakter. Es findet sich keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Waisenversorgungsgenuss zur Deckung eines dem verstorbenen Beamten gewährten, noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Bezugsvorschuss es heranzuziehen, ohne dass zumindest für die Heranziehung solcher Unterhaltszahlungen gesetzliche Beschränkungen vorgesehen wären. VfGH G 162, 163/96 v. 03.12.1996.