(AMFG § 45a) Das Kündigungsfrühwarnsystem bzw. die Meldepflicht von Arbeitgebern bei Massenkündigungen gilt auch bezüglich der Kündigung von geringfügig Beschäftigten.
OGH 9 Ob A 2287/96f v. 18.12.1996
Die Regierungsvorlage (149 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. d. NR 14. GP) führt zu § 45a AMFG aus, dass in Hinblick auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt deutlich gemacht werde, dass eine bessere Abstimmung der personalpolitischen Maßnahmen der Betriebe auf die arbeitsmarktpolitischen Möglichkeiten nötig sei (Kündigungsfrühwarnsystem). Zielsetzung der unter der Rubrik „Mitwirkung der Dienstgeber“ zusammengefassten neuen Bestimmungen sei es, vor allem durch die Erfüllung der in den §§ 45a bis c AMFG auferlegten Verpflichtungen die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG zu schaffen.