( ASVG § 255 Abs 1 ) Nur solche epileptisch en Anfälle, die - bezogen auf ihre Häufigkeit und/oder Dauer - ein solches Ausmaß erreichen, dass der Versicherte in das Arbeitsleben überhaupt nicht eingeordnet werden kann, wirken sich hinsichtlich einer Invaliditätspension anspruchsbegründend aus. An Epilepsie leidende Menschen sind auch nicht wegen der bei Arbeitgebern und Arbeitskollegen negative Gefühle auslösenden Begleitumstände bei Anfällen vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. OGH 10 Ob S 2182/96x v. 16.07.1996.