( GewO § 82 lit f ) Die zweimalige weisungswidrige Verwendung eines Firmen-Kfz nach Arbeitsschluss und eine nach dem ersten Vorfall erfolgte Verwarnung des Arbeitnehmers rechtfertigen eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenverletzung. ASG Wien 24 Cga 156/95a v. 14.06.1996, rk.