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GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4822/37/97 Heft 4822 v. 11.3.1997

( GewO § 82 lit f ) Die zweimalige weisungswidrige Verwendung eines Firmen-Kfz nach Arbeitsschluss und eine nach dem ersten Vorfall erfolgte Verwarnung des Arbeitnehmers rechtfertigen eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenverletzung. ASG Wien 24 Cga 156/95a v. 14.06.1996, rk.

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