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Rückforderung von Leistungen wegen Verschweigung ausländischer Versicherungszeiten

SozialversicherungARD 4821/31/97 Heft 4821 v. 7.3.1997

( BSVG § 72 ) Wurde einem Versicherten auf Grund ausländischer Versicherungszeiten die Pension eines Staates, mit dem ein SoSi-Abkommen besteht (hier: Schweden), gewährt, rechtfertigt die bewusste Verschweigung dieser Versicherungszeiten bei Antragstellung auf seine österreichische Pension, auf die die ausländische Pension anrechenbar ist, die Rückforderung des anrechenbaren Teiles der Pension.

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