(KV-Industrieangestellte) Für die Einstufung eines Magazineur s ist die Qualifikation der von diesem überwiegend geleisteten Tätigkeit entscheidend.
OGH 9 Ob A 2129/96w v. 04.09.1996
Die Einstufung ist nach der Art der tatsächlich überwiegend geleisteten Tätigkeit unter Beachtung der Einstufungskriterien des Kollektivvertrages vorzunehmen. Die (im Betrieb übliche) Tätigkeitsbezeichnung ist hingegen nicht maßgeblich. Dem Inhalt der Stellenbeschreibung oder der Bezeichnung des Arbeitnehmers als Führungskraft oder der Kostenstelle „Hauptmagazin“ ist allein keine für die Einstufung nach dem Kollektivvertrag maßgebliche Bedeutung zuzumessen.