( EStG § 4 Abs 4, BAO § 184 ) Werden Aushilfslöhne beharrlich an größtenteils unauffindbare Personen geleistet, ist auch für jene Zeiträume, für die die Belegaufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist, eine Teilschätzung der in den Gewinn- und Verlustrechnungen jener Jahre ausgewiesenen Aufwendungen gerechtfertigt. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 95/117/09 v. 01.08.1996. (Finanz-Journal 1997/20, Heft 1)