( EKUG § 6 Abs 4, MSchG § 10 Abs 3 ) Bei Kündigung eines Karenzwerber s im ersten Lebensjahr des Kindes ist bei Stilllegung einer Betriebsabteilung kein Sozialvergleich, aber eine Interessenabwägung nach strengeren Maßstäben als nach dem ArbVG durchzuführen, wobei die Lohnkosten des Karenzwerber s bei Beurteilung eines Schadens für den Betrieb unberücksichtigt bleiben.
ASG Wien 31 Cga 33/96s v. 23.10.1996, rk.