( ABGB § 1417 ) Wird ein Arbeitgeber auf Grund einer einem Arbeitnehmer auferlegten Wettbewerbseinschränkung nur dann leistungspflichtig, wenn die Summe aus anderweitigem Verdienst und der vom Arbeitgeber zu zahlenden Karenzentschädigung nicht mehr als 125% des bisher bezogenen Entgelts ausmacht, trifft den Arbeitnehmer zur Geltendmachung und Fälligkeit seiner Forderung eine Rechnungslegungspflicht, nicht aber den Arbeitgeber eine Aufforderungspflicht zur Rechnungslegung. ASG Wien 25 Cga 21/96g v. 07.05.1996, abgeändert durch OLG Wien 8 Ra 309/96m v. 11. 12. 1996 wegen unrichtigen Zinsenzuspruchs.