( RAO § 21c ) Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in Form einer Gesellschaft betrieben wird und einen Kanzleisitz haben muss (§ 21c Z 7 RAO) ist nicht berechtigt, ihre Tätigkeit in einer Weise auszuüben, dass keiner der persönlich haftenden Gesellschafter (also kein Rechtsanwalt) seinen Kanzleisitz am Sitz der Kanzlei der Gesellschaft hat. VfGH B-2817/95 v. 20.06.1996.