( EStG § 20 Abs 1 ) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bundesfinanzhof/BRD VI R 47/96 v. 27.09.1996. (Betriebs-Berater 1997/27, Heft 1)