( BAO § 9 ) Nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers von mehreren, der für abgabenrechtliche Agenden zuständig gewesen ist, gehen, soferne keine neue Aufgabenverteilung vorgenommen wird und dessen bisherige Aufgaben - darunter auch die Abgabengebarung - nicht einem der verbleibenden Geschäftsführer ausschließlich zugewiesen wird, die abgabenrechtlichen Agenden, die von den Geschäftsführern zu besorgen sind, mangels einer anderslautenden Regelung in die Verantwortung der verbleibenden Geschäftsführer über. VwGH 94/17/0122 v. 20.09.1996 und VwGH 96/16/0212 v. 03.10.1996. (Bescheide aufgehoben)