( ABGB § 1157, Wr. VBO § 37 Abs 2 ) Hat der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber im Ergebnis bisher noch nicht ernstlich versucht, dem Vertragsbediensteten einen auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht nehmenden anderen Arbeitsplatz anzubieten, ist kein Kündigungsgrund verwirklicht. OGH 9 Ob A 2158/96k v. 04.09.1996.