( MedienG § 24 ) Die Publizitätswirkung des Impressum s gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person nur so lange, als diese mit Grund auf dessen Richtigkeit vertrauen kann. Stellt sich aber die Unrichtigkeit des Impressums heraus oder wird der durch Impressumsunklarheit eröffnete Interpretationsfreiraum beseitigt, muss der Leser - will er den Vertrauensschutz in die Richtigkeit des Impressums nicht verlieren - dieser geänderten Sachlage Rechnung tragen und seine Anträge (zumindest auch) gegen jene Person richten, die sich nunmehr als Medieninhaber (oder Verleger) darstellt. OGH 12 Os 3/96 v. 21.03.1996.