( KommStG § 1, § 8 Z 1 ) Der Steuertatbestand des § 1 KommStG 1993 ["Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind."] erscheint angesichts der umfassenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden persönlichen Steuerbefreiung der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) durch § 8 Z 1 KommStG vorläufig gleichheitswidrig.