( EStG § 28 Abs 3 und Abs 5 ) Mietzinsreserven können nicht auf die Umbauarbeiten eines Hotelgebäude s zu einem Mietobjekt verrechnet werden. Grundsätzlich sind sogenannte anschaffungsnahe Instandsetzungskosten auf die Anschaffungskosten zu aktivieren. Eine Ausnahme besteht bei mietengeschützten Objekten (vgl. VwGH 91/13/0143 v. 20. 4. 1995 = ARD 4674/19/95). Das BMF ist jedoch der Ansicht, dass dieses Erkenntnis nicht auf den Fall des Kaufes eines Hotels mit anschließend beabsichtigtem Umbau zu einem Mietobjekt übertragbar ist. Diese Umbautätigkeiten sind eher mit Herstellungsaufwendungen als mit Aufwendungen im Sinne des § 3 bis § 5 MRG vergleichbar. Ein Hotel unterliegt auch grundsätzlich nicht dem MRG. Dies könnte erst nach erfolgtem Umbau der Fall sein. Daraus ergibt sich aber, dass alte Mietzinsreserven erst nach erfolgtem Umbau mit diesem Objekt verrechnet werden könnten. BMF v. 11.09.1996. (RdW 1996/509, Heft 10)