BMF v. 21.01.1997
Steht das Mietobjekt im Miteigentum und benutzt ein Miteigentümer einen Gebäudeteil wie ein fremder Mieter für eigene Wohnzwecke, verliert nach Abschn 81 Abs 11 EStR 1984 dieser Gebäudeteil nicht den Charakter einer Einkunftsquelle, vorausgesetzt der Miteigentümer bezahlt tatsächlich ein fremdübliches Nutzungsentgelt an die Miteigentümergemeinschaft (VwGH 1303/78 v. 25. 6. 1980 = ARD 3257/7/80).