BMAS 23.911/1-6/96 v. 26.09.1996
Ein Sachbezug von monatlich S 200,- ist anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, einen arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz privat zu nutzen.
Nähere Bestimmungen über die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes sowie über die sonstigen Sachbezugswerte, die teilweise ebenfalls neu festgelegt wurden, sind der diesbezüglichen Verordnung des BMF v. 20. 6. 1996, verlautbart in BGBl 1996/274, ARD 4749/1/96, zu entnehmen, womit die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 1992/642, geändert wurde. Diese Änderungen sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 enden. (SoSi 1997/40, Heft 1)