( ASVG § 175 Abs 1 ) Vor Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kann Unfallversicherungsschutz nur in dem Fall bejaht werden, dass der (zukünftige) Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der ab einem bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall erleidet, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird. LG Innsbruck 46 Cgs 46/95 v. 12.06.1995. (ZAS Jud. 6/1996)