( GlbG § 2 Abs 1, § 2 Abs 1b, AngG § 27 Z 6 ) Die Verschärfung des Arbeitsklima s durch dienstliche Auseinandersetzungen mit einer Arbeitnehmerin verbunden mit Witzen mit sexuellem Bezug, die von Mitarbeitern nur teilweise als unangenehm empfunden werden, und gelegentliche Ehrverletzungen mit Bezeichnungen wie "Polyestertussi" sind weder diskriminierend noch stellen sie eine sexuelle Belästigung mit Anspruch auf Schadenersatz dar.