( Wr. SHG § 9 ) Aus sozialhilferechtlicher Sicht (d.h. auch unter Bedachtnahme darauf, ob das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht) ist zu beurteilen, ob von der nach dem Lebensplan der Ehepartner haushaltsführenden Ehefrau eher zu erwarten ist, dass sie durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit die bestehende Notlage der Familie beseitigen könne, als von dem - nach dem Lebensplan der Ehepartner als Familienerhalter vorgesehenen - Ehemann. Bejahendenfalls wäre auch der bisher allein haushaltsführenden Ehefrau die Aufnahme einer Berufstätigkeit zuzumuten. Soweit die Notlage der Familie jedoch in der Arbeitsunwilligkeit des Ehemannes ihre Ursache haben sollte, ist dies nicht geeignet, die Anspruchsberechtigung der Ehefrau auf den Unterhalt in Zweifel zu ziehen oder ihre Verpflichtung zur Arbeitsleistung auszulösen, könnte aber zum (teilweisen) Verlust des Sozialhilfeanspruchs des Ehemannes führen. VwGH 95/08/0196-0200 v. 20.02.1996. (Bescheide aufgehoben)