( AlVG § 24, § 46 ) Die "fixe Einstellungszusage" eines Dienstgebers gegenüber dem Arbeitsmarktservice ist noch nicht als "Abmeldung" eines Arbeitslosen "vom Leistungsbezug wegen Arbeitsaufnahme", d.h. als Meldung des Wegfalls der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 50 AlVG, zu deuten. VwGH 94/08/0013 v. 26.03.1996. (Bescheid aufgehoben)