( ASVG § 558 Abs 2 Z 2 ) Dass der Gesetzgeber Witwen- bzw. Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem 1. 1. 1995 liegt, unterschiedlich behandelt - während auf Witwenpensionen, deren Stichtag noch im Jahr 1994 liegt, die alte Rechtslage Anwendung findet, sind auf Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem Jahresende 1994 liegt, die neuen, ungünstigeren Bestimmungen des novellierten § 264 ASVG anzuwenden -, ist nicht gleichheitswidrig, auch wenn einem Witwer auf Grund dessen nur eine Witwerpension im Ausmaß von 53,974% der Bemessungsgrundlage gewährt worden ist, während eine Frau unter sonst identischen Voraussetzungen eine Witwenpension von 60% beziehen würde. OGH 10 Ob S 50/96 v. 12.03.1996.