( ASVG § 502 ) Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die in § 228 Abs 1 Z 10 ASVG bewirkte Erweiterung der möglichen Anknüpfungspunkte für eine Begünstigung im Sinne des § 502 Abs 1 und 4 ASVG mit der 52. Novelle zum ASVG rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wieder aus dem Rechtsbestand beseitigt hat (um sie an anderer, in § 502 ASVG allerdings nicht zitierter Stelle einzufügen), der Behörde jede Möglichkeit genommen, die Bestimmung des § 228 Abs 1 Z 10 ASVG zur Grundlage eines bescheidmäßigen Abspruchs zu machen, und zwar unabhängig von der Frage, ob die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides das in diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden hatte oder ob sie auf frühere Rechtslagen zurückgreifen durfte, weil auch Letzteres voraussetzte, dass die strittige Bestimmung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch einen (wenn auch in der Vergangenheit liegenden) zeitlichen Anwendungsbereich hatte. VwGH 95/08/0203 v. 20.02.1996. (Bescheid aufgehoben)