( ASVG § 308 Abs 3 ) Hat der öffentlich-rechtliche Dienstgeber Beitragsmonate einer Pflichtversicherung nicht nach § 53 Abs 3 lit a PG 1965, sondern nach § 53 Abs 2 lit d PG 1965 angerechnet, ist dafür kein Überweisungsbetrag an den öffentlichen Dienstgeber, sondern ein Erstattungsbetrag an den Dienstnehmer zu leisten. § 308 Abs 1 ASVG („... rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften Beitragsmonate ..., Ersatzmonate ... an“) ist dahin zu verstehen, dass es darauf ankommt, wie die (nach den dienstrechtlichen Vorschriften und daher nach anderen Gesichtspunkten als solchen des Sozialversicherungsrechtes) erfolgte Anrechnung sozialversicherungsrechtlich zu werten ist. VwGH 93/08/0002 v. 23.04.1996. (Bescheid aufgehoben)