( UStG § 10 ) Auch die im Rahmen von All-Inclusive-Angebote n zwischen den Mahlzeiten und abends an der Bar ohne gesondertes Entgelt abgegebenen Getränke können in die im Erlass BMF 09 1004/5-IV/9/96 v. 30. 8. 1996 = ARD 4784/27/96 aufgestellte "Tischgetränke-Regelung" einbezogen werden, vorausgesetzt der Einkaufswert sämtlicher Getränke liegt unter 5% des All-Inclusive-Angebots. Nicht im Pauschalarrangement enthaltene Getränke fallen nicht unter diese Regelung. BMF v. 04.11.1996. (ÖStZ 1996/588, Heft 24)