Übermittlung der Jahreslohnzettel
Für alle im Kalenderjahr 1996 beschäftigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung die Jahreslohnzettel bis 31. 1. 1997 zu übermitteln (§ 84 EStG).
Das hiefür vorgesehene Formular L 16 (amtlicher Vordruck) ist dem Finanzamt ungefaltet zu übersenden. Bei Übermittlung über elektronische Datenleitung erstreckt sich die Frist bis 28. 2. 1997.