( BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 8 ) Bei Ermittlung des Pflegebedarfs von Kindern ist der altersbedingte natürliche Pflegebedarf zu berücksichtigen.
OGH 10 Ob S 2305/96k v. 12.09.1996
In Hinblick darauf, dass durch das Pflegegeld nur pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten werden sollen und Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichten, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht.