( BPGG § 4 Abs 1, EinstV § 3 Abs 1 ) Für die Frage der Pflegebedürftigkeit ist es entscheidend, ob dem Anspruchswerber der Gebrauch einfacher Hilfsmittel und Werkzeuge für seine notwendigen Verrichtungen mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zugemutet werden kann, ob diese von ihm ohne besondere Einschulung bzw. ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt und ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, angeschafft werden können.