( Wr. VBO § 12, § 19, AngG § 8 Abs 8 ) Erfüllt ein Wiener Vertragsbediensteter im Falle der Dienstverhinderung nicht unverzüglich seine gesetzliche Melde- und Bescheinigungspflicht, sondern erst nach Wiederantritt des Dienstes, verliert er seinen Anspruch auf Entgelt für die Zeit der Dienstverhinderung.
OGH 9 Ob A 2131/96i v. 04.09.1996