( ABGB § 1158 ) Wird das Bestehen eines Dienstvertrages vom Bestehen des Dienstvertrages eines anderen Arbeitnehmers abhängig gemacht, handelt es sich um eine unzulässige auflösende Bedingung, so dass dieses Dienstverhältnis als unbefristet anzusehen ist und dessen sofortige Auflösung bei Entlassung des anderen Arbeitnehmers - bei gegebener Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Aufgaben beider - rechtswidrig ist.
OGH 9 Ob A 2167/96h v. 25.09.1996